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Die betriebliche Altersvorsorge verfällt keineswegs, weder bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers noch bei Kündigung durch den Arbeitgeber. Auch bei einem Jobwechsel bleibt eine Anwartschaft bestehen.
Es müssen allerdings die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen eingehalten werden bzw. erfüllt sein. Unter Unverfallbarkeit versteht man die Sicherheit der betrieblichen Altersvorsorge aus Arbeitnehmersicht.
Seit 2001 gelten folgende Unverfallbarkeitsfristen:
- der Arbeitnehmer muss bei Austritt das 30 Lebensjahr vollendet haben und
- die Versorgungszusage hat mindestens 5 Jahre für ihn bestanden.
Zusagen die vor 2001 erteilt wurden, sind seit Januar 2006 gesetzlich unverfallbar, solange Sie 5 Jahre bestanden und der Arbeitnehmer das 30 Lebensjahr vollendet hat.
Unabhängig von der gesetzlichen Regelung, können zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aber auch früherer Unverfallbarkeiten geregelt werden.
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