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Per Gesetz werden drei Stufen der Pflegebedürftigkeit unterschieden:
Pflegestufe 1:
Hier benötigt der Pflegebedürftige mindestens einmal täglich Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität wie zum Beispiel Ankleiden oder Essen.
Pflegestufe 2:
In dieser Pflegestufe werden sogenannte Schwerpflegebedürftige eingestuft, die mindestens dreimal täglich und zu verschiedenen Tageszeiten pflegerische Hilfe benötigen.
Pflegestufe 3:
Die Schwerstpflegebedürftigen der Pflegestufe drei benötigen rund um die Uhr, auch nachts, pflegerische Hilfe.
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